Fünfzig Prozent weiblicher Anteil, fünfzig Prozent männlicher auf den Wahllisten. Das Verfassungsgericht Weimar hat diese Forderung nur für Thüringen abgelehnt.
Fünfzig Prozent weiblicher Anteil, fünfzig Prozent männlicher auf den Wahllisten. Das Verfassungsgericht Weimar hat diese Forderung nur für Thüringen abgelehnt.